I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Februar 2013 betreffend A.________ insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als weiter verfügt wurde: 1. Die folgenden, mit Verfügung vom 20. Mai 2011 durch die Anklagebehörde beschlagnahmten Kontoguthaben werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen: 1.1 Guthaben von CHF 24‘993.94 von Konto Nr. .________ bei der BB.________(Bank), lautend auf M.________(Unternehmung); 1.2 Guthaben von CHF 17‘860.87 von Konto Nr. .