VII. Anmerkung Im Nachgang an die Berufungsverhandlung wurde festgestellt, dass die Straf- und Zivilklägerin F.________ Geschädigte der W.________(Unternehmung) ist (vgl. pag. 21 192). F.________ wäre deshalb mit Beschluss vom 15. März 2016 ebenfalls aus dem oberinstanzlichen Verfahren zu weisen gewesen (vgl. pag. 21 627 ff.). F.________ wurde angesichts dessen das Urteilsdispositiv nur auszugsweise betreffend die Rechtskraft (Ziff. I des Dispositivs) zugestellt. 47 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: