Die Auslagen der amtlichen Verteidigung wurden bereits im Rahmen der Verfahrenskosten berücksichtigt. Die Beschuldigte hat demnach keinen Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 129 Abs. 1 Bst. a StPO. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte aufgrund ihrer Beteiligung am Strafverfahren wirtschaftliche Einbussen (Lohn- oder Erwerbseinbussen) erlitten haben sollte. Eine Entschädigung gestützt auf Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO fällt damit ebenfalls ausser Betracht.