21 731 Z. 18 ff.) – nicht derart schwere Verletzungen erlitten. Ein Anspruch auf eine Genugtuung (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO) besteht daher nicht. Die Entschädigung für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO meint v.a. den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger vertreten wurde (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 429 StPO). Vorliegend wurde die Beschuldigte amtlich verteidigt. Die Auslagen der amtlichen Verteidigung wurden bereits im Rahmen der Verfahrenskosten berücksichtigt.