46 wird aber nur zugesprochen, wenn die beschuldigte Person infolge des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten hat (vgl. Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO; BGE 139 IV 243 E. 3.2, publ. in Pra 102 (2013) Nr. 108). Als Beispiel kann die ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheitshaft genannt werden. Die Beschuldigte hat – auch wenn sie offensichtlich negative Folgen im Alltag spürte (Sozialamt/Opferhilfe; vgl. pag. 21 731 Z. 18 ff.) – nicht derart schwere Verletzungen erlitten.