die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘714.70, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 17. Entschädigung / Genugtuung Die Verteidigerin macht oberinstanzlich geltend, die Beschuldigte habe im Alltag negative Folgen aufgrund des Strafverfahrens gehabt. Es sei ihr deshalb gestützt auf Art. 429 StPO eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (pag. 21 734; 21 740). Gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird, Anspruch auf Genugtuung. Eine Genugtuung