der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) als hoch, sie kann aber gerade noch als angemessen bezeichnet werden. Die Beschuldigte ist aufgrund des vollständigen Unterliegens im oberinstanzlichen Verfahrens (vgl. E. VI/15.2 hiervor) verpflichtet, dem Kanton Bern die an Fürsprecherin B.________ für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘993.55 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘714.70, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.