Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecherin B.________ macht mit Kostennote vom 27. Oktober 2016 für das oberinstanzliche Verfahren bei einem zeitlichen Aufwand von 31.42 Stunden ein volles Honorar von total CHF 9‘708.25 (Stundenansatz: CHF 280.00, Auslagen CHF 191.50, 8% MWSt.) bzw. eine amtliche Entschädigung von total CHF 6‘993.55 geltend (pag. 21 741). Mit Blick auf den erstinstanzlich vergüteten Aufwand erscheint die geltend gemachte Entschädigung im Lichte von Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV;