Die Beschuldigte hat hingegen dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch (1/2) entfallende Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 14‘141.45 zurückzuerstatten und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘199.50, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die Berechnung wird auf die Tabelle in Ziff. IV/2 im Urteilsdispositiv verwiesen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecherin B.__