21 157 f.; 21 182). Der von der amtlichen Verteidigerin geltend gemachte Aufwand erscheint aufgrund des vorliegenden Verfahrens- und Aktenumfangs als angemessen. Aufgrund des oberinstanzlich erfolgten Freispruchs besteht für die Hälfte der erstinstanzlichen amtlichen Entschädigung kein Rückforderungs- und Nachforderungsrecht (für Details vgl. die Tabelle in Ziff. IV/1 des Dispositivs). Die Beschuldigte hat hingegen dem Kanton Bern die auf den Schuldspruch (1/2) entfallende Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 14‘141.45 zurückzuerstatten und Fürsprecherin B._____