Der erfolgte formelle Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich gemeinsam begangen mit H.________ in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009 («Sachverhaltskomplex M.________(Unternehmung)») wurde von der Verteidigerin nicht beantragt. Die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘000.00 sind daher von der Beschuldigten zu tragen.