BSG 161.12]). Die Verteidigerin, Fürsprecherin B.________, beantragte oberinstanzlich namens der Beschuldigten einen Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 z.N. von mindestens 31 Personen im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00 (pag. 21 740). Beim vorliegenden Ausgang des oberinstanzlichen Verfahrens dringt die Verteidigung mit ihrem Antrag nicht durch. Der erfolgte formelle Freispruch der Beschuldigten vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich gemeinsam begangen mit H.____