15.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Partei nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwieweit eine Partei obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des BGer 6B_1046/2013 vom 14. Mai 2014 E. 3.1 m.w.H.). Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 3‘000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. c des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]).