44 oberinstanzlichen Verfahrens – Freispruch von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009 / Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 – rechtfertigt es sich, ½ der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘250.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Beschuldigte hat somit noch einen Anteil von ½ der auf ihren Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, ausmachend CHF 5‘250.00, zu tragen.