V. Zivilpunkt Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz in keinem Punkt zur Bezahlung einer Zivilforderung verurteilt, auch nicht solidarisch mit dem Beschuldigten H.________. Die Zivilkläger habe keine Berufung erhoben. Der Zivilpunkt ist demnach nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. VI. Kosten und Entschädigung