Es kann insoweit auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 21 484; S. 138 der Urteilsbegründung). Ebenso ist die auf 2 Jahre festgesetzte Probezeit als genügend und angemessen zu bestätigen. Nach dem Gesagten wird die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘000.00 (Probezeit: 2 Jahre) verurteilt. Die Beschuldigte befand sich vom 12. März 2011 bis 13. März 2011 in Polizeihaft (pag. 19 019). Die Polizeihaft von zwei Tagen wird im Umfang von zwei Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet (Art. 51 StGB).