Daran ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Bei der Festsetzung der Höhe des Tagessatzes ist korrigierend zu berücksichtigten, dass die Beschuldigte gemäss Leumundsbericht vom 16. September 2016 arbeitslos ist und vom Sozialamt finanziell unterstützt wird (pag. 21 723). Die Höhe des Tagessatzes wird deshalb auf CHF 30.00 reduziert. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht ebenfalls bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Frage. Es kann insoweit auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.