43 wegen mehrfachen Betrugs demnach ein Strafmass von 100 Strafeinheiten als angemessen und verhältnismässig. Es bestehen keine Gründe, die Strafe weiter zu senken. Gegen eine allfällige Straferhöhung spricht von vornherein das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erachtete nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 21 484; S. 138 der Urteilsbegründung). Daran ist die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbots gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).