Es ist festzustellen, dass das Verfahren nicht mit letzter möglicher Beschleunigung behandelt wurde. Der Zeitablauf seit dem erstinstanzlichen Urteil wird daher zu Gunsten der Beschuldigten strafmindernd berücksichtigt. 14.6 Konkretes Strafmass, Strafart und Strafvollzug Der Zeitablauf seit dem erstinstanzlichen Urteil sowie der Umstand, dass sich die persönlichen Verhältnisse seit dem erstinstanzlichen Urteil verschlechtert und die Strafempfindlichkeit zusätzlich erhöht ist, sind deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 150 Strafeinheiten ist um 1/3 (50 Strafeinheiten) zu kürzen.