21 682 f.), am 27. Oktober 2016 statt (pag. 21 727 ff.). Nach Auffassung der Kammer ist die gesamte Verfahrensdauer von rund fünfeinhalb Jahren nicht übermässig lang. Allerdings sind vorliegend seit dem erstinstanzlichen Urteil mehr als dreieinhalb Jahre bis zum oberinstanzlichen Entscheid vergangen. Der Beschuldigten ist davon – wenn überhaupt (vgl. pag. 21 730 Z. 36 f.) lediglich ein halbes Jahr aufgrund ihres Kontaktabbruchs mit der Verteidigung zur Last zu legen. Es ist festzustellen, dass das Verfahren nicht mit letzter möglicher Beschleunigung behandelt wurde.