H.). nach der Rechtsprechung gilt beispielsweise eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt (Urteil des BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 m.w.H.). Vorliegend dehnte die zuständige Staatsanwaltschaft am 7. März 2011 die bereits gegen H.________, J.________ und I.________ eröffnete Strafuntersuchung in personeller Hinsicht auf die Beschuldigte aus (pag. 01 01 013). Die Beschuldigte wurde mehrmals von der Staatsanwaltschaft befragt und es fand eine Konfrontationseinvernahme mit H.________ statt (pag. 12 04 001 ff.; 12 04 018 ff.; 12 04 048 ff.;