Diese Auffassung wird von der Kammer geteilt. Zu ergänzen ist, dass sich die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil aufgrund ihres eigenen aktuell verschlechterten psychischen und physischen Gesundheitszustandes zusätzlich erhöht hat, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. 14.4.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt aufgrund der seit dem erstinstanzlichen Urteil verschlechterten persönlichen Verhältnisse und der erhöhten Strafempfindlichkeit der Beschuldigten leicht strafmindernd aus.