14.4.3 Strafempfindlichkeit Hinsichtlich der Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz angemerkt, dass die Beschuldigte einen schwer kranken Sohn habe, welcher zurzeit an der Schwelle zum Berufsleben stehe, jedoch aufgrund seiner Pflegebedürftigkeit wohl von der IV abhängig bleiben werde. Die Strafempfindlichkeit sei daher klarerweise erhöht (pag. 21 484; S. 138 der Urteilsbegründung). Diese Auffassung wird von der Kammer geteilt.