Andererseits darf aber auch nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden, dass sie nicht geständig war. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirkt sich neutral aus. Die Beschuldigte ist gemäss aktuellem Strafregisterauszug nicht mehr straffällig geworden. Ein solches Verhalten darf von ihr aber erwartet werden und wirkt sich daher ebenfalls neutral aus. 14.4.3 Strafempfindlichkeit