Es treffe zu, dass sie in psychiatrischer Behandlung sei. Sie habe im Frühling 2016 nicht kontaktiert werden können, weil sie zwei «Streifschlägli» gehabt habe (pag. 21 730 Z. 28 ff.). Die aktuelle persönliche Situation der Beschuldigten hat sich seit dem erstinstanzlichen Urteil verschlechtert. Dies wird bei der Strafzumessung berücksichtigt. 14.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte bestreitet, dass sie für die N.________(Unternehmung) tätig gewesen ist. Es kann ihr somit kein Geständnisrabatt gewährt werden. Andererseits darf aber auch nicht zu ihren Ungunsten ausgelegt werden, dass sie nicht geständig war.