14.3 Fazit Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in einem Fall ein Versuch vorliegt (leichte Strafmilderung; Art. 22 Abs. 1 i.V.m Art. 48a StGB) als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung des Gesamtverschuldens erachtet die Kammer ein Strafmass im Bereich von rund 150 Strafeinheiten als angemessen. 14.4 Täterkomponenten 14.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse