Die Annahme der Mittäterschaft deckt dieses Verhalten ab. 14.2 Subjektive Tatschwere 14.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Ihre Beweggründe waren rein finanzieller Natur. Sie hat das erhaltene Geld für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes verwendet. Die Aussage der Beschuldigten, dass H.________ ihr leid getan habe und sie ihm habe helfen wollen, muss als blosse Schutzbehauptung gewertet werden. Der direkte Vorsatz und die Vorteilsabsicht sind indes tatbestandsimmanent. Diese wirken sich neutral auf das Verschulden aus.