Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, darf aber auch nicht ausgeblendet werden, dass die Beschuldigte durch die Entgegennahme der Telefonate und die damit verbundenen Beratungsgespräche mit interessierten Kunden eine recht wichtige Rolle im ganzen Gefüge der N.________(Unternehmung) eingenommen hat und nicht zuletzt ihr Verhalten am Telefon ausschlaggebend dafür war, ob ein Kunde auf das Geschäft einstieg oder nicht. Die Beschuldigte tat aber letztlich das, was für die Erreichung des Erfolgs notwendig war. Die Annahme der Mittäterschaft deckt dieses Verhalten ab.