Die Beschuldigte hat sich ausschliesslich, aber immerhin, darauf beschränkt, die Telefongespräche mit den potentiellen Kunden zu führen. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, darf aber auch nicht ausgeblendet werden, dass die Beschuldigte durch die Entgegennahme der Telefonate und die damit verbundenen Beratungsgespräche mit interessierten Kunden eine recht wichtige Rolle im ganzen Gefüge der N.________(Unternehmung) eingenommen hat und nicht zuletzt ihr Verhalten am Telefon ausschlaggebend dafür war, ob ein Kunde auf das Geschäft einstieg oder nicht.