14. Tatkomponenten für die Tatgruppe 14.1 Objektive Tatschwere 14.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts bzw. Ausmass des verschuldeten Erfolgs Der Tatbestand des Betrugs gehört zu den Vermögensdelikten und schützt mithin das Vermögen. Beim Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist demnach insbesondere der Vermögensschaden von Bedeutung. Der Deliktsbetrag beträgt vorliegend CHF 35‘645.00 (davon CHF 520.00 vollendeter Versuch; 31 Geschädigte). Diese Summe kann nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Indes sind aber auch weitaus höhere Deliktsbeträge denkbar.