Der mehrfach begangene Betrug wird demnach in einer Tatgruppe zusammengefasst. Trotz Vorliegens des Strafschärfungsgrunds der Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 m.w.H.; bestätigt im Urteil des BGer 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Strafrahmen reicht demnach von zwei Tagessätzen Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 146 Abs. 1 StGB).