13. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die Beschuldigte hat sich des mehrfachen Betrugs schuldig gemacht. Die einzelnen Widerhandlungen (Telefongespräche) unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Es ist daher nicht angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe zu ermitteln (vgl. E. IV/12 hiervor). Der mehrfach begangene Betrug wird demnach in einer Tatgruppe zusammengefasst.