Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_499/2013 allerdings erkannt, wenn nicht eine deutlich schwerere Tat zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentat(en) zu sanktionieren sei, sei es bei der Bildung der Gesamtstrafe ausnahmsweise angebracht, die Delikte und die kriminelle Energie im Gesamtzusammenhang zu betrachten, so dass nicht für jeden Normverstoss einzeln eine (hypothetische) Strafe zu ermitteln sei (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8; bestätigt im Urteil des BGer 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 3.1).