Was den weiter angeklagten Sachverhalt betreffend die M.________(Unternehmung) anbelangt (gewerbsmässiger Betrug, angeblich gemeinsam begangen mit H.________ in der Zeit von ca. Mai 2009 bis ca. Ende August 2009 z.N. von 75 Personen gemäss Anhang I des erstinstanzlichen Urteils [pag. 21 194 ff.] im Deliktsbetrag von CHF 116‘106.00), ist die Beschuldigte von diesem Vorwurf mangels Nachweis des Täuschungswillens zu diesem Zeitpunkt formell freizusprechen (vgl. E. I/5 und II/10.5 hiervor). IV. Strafzumessung