Insoweit liegt ein vollendeter Versuch vor. Die Beschuldigte ist nach dem Gesagten des mehrfachen Betrugs, begangen in der Zeit von ca. September 2009 bis ca. Ende Oktober 2009 z.N. von 31 Personen gemäss Anhang III des erstinstanzlichen Urteils (pag. 21 201 f.), im Deliktsbetrag von CHF 35‘645.00 (davon CHF 520.00 vollendeter Versuch) schuldig zu sprechen («Tätigkeit bei der N.________(Unternehmung)»). Was den weiter angeklagten Sachverhalt betreffend die M.________(Unternehmung) anbelangt (gewerbsmässiger Betrug, angeblich gemeinsam begangen mit H.___