38 Die Vorinstanz hat ein gewerbsmässiges Handeln der Beschuldigten verneint. Diese Einschätzung ist korrekt. Die Annahme von Gewerbsmässigkeit fällt zudem bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht. AF.________ wurde der von ihr auf das Konto der N.________(Unternehmung) einbezahlte Betrag von CHF 520.00 von der Bank zurückerstattet (vgl. pag. 10 23 007). Insoweit liegt ein vollendeter Versuch vor.