Die Beschuldigte war somit eine wesentliche Ansprechperson für die Kunden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, war die kompetente Auskunft der Beschuldigten am Telefon für die Geschädigten ein entscheidender Faktor für den Vertragsabschluss und damit für die Geldüberweisung und letztlich den eingetretenen Schaden. Mithin stand oder fiel das Delikt mit den Tätigkeiten der Beschuldigten. H.________ hat anlässlich seiner Befragung zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass er jemanden gebraucht habe, der für ihn die Telefonate erledigte, weil er davon ausging, dass sich auf die verschiedenen Inserate und Unternehmungen stets etwa dieselben Personen melden werden (pag.