Die Beschuldigte hat die Kunden umfassend beraten und diese überzeugt, die Vorleistung zu erbringen, nachdem sich diese auf die Anzeige gemeldet hatten. H.________ sprach davon, dass die Beschuldigte die Kunde überzeugt habe, ein Geschäft abzuschliessen und sie habe das sehr gut gemacht (pag. 12 05 008 Z. 260 f.). Auch geschädigte Dritte gaben an, dass sie mehrmals mit «Frau O.________» resp. «Frau R.________» telefoniert hätten und das gesamte Geschäft mit ihr abgewickelt hätten (vgl. E. II/10.3 hiervor). Die Beschuldigte war somit eine wesentliche Ansprechperson für die Kunden.