Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht mehr als blosse Gehilfenschaft qualifiziert werden. Als Gehilfenschaft hätte allenfalls noch angesehen werden können, wenn die Beschuldigte lediglich die Tätigkeiten des Telefondienstes in der Schweiz übernommen hätte (Telefonate entgegennehmen und weiterleiten). Vorliegend ging der Tatbeitrag der Beschuldigten indes deutlich weiter als die Tätigkeit eines normalen Telefondienstes. Die Beschuldigte hat die Kunden umfassend beraten und diese überzeugt, die Vorleistung zu erbringen, nachdem sich diese auf die Anzeige gemeldet hatten.