Sie hat diese telefonisch beraten, obwohl sie wusste, dass die N.________(Unternehmung) keine Kredite ausbezahlen wird. Die Beschuldigte hat das von H.________ erhaltenen Geld zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet. Die Bereicherungsabsicht der Beschuldigten ist demnach gegeben. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass es bei der Frage um die Teilnahmeform um die vorliegend zentrale Frage geht. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, kann der Tatbeitrag der Beschuldigten nicht mehr als blosse Gehilfenschaft qualifiziert werden.