als arglistig zu bezeichnen. Die Beschuldigte wusste aufgrund der geführten Telefongespräche, dass stets Personen mit erheblichen Finanzproblemen, schlechten Deutschkenntnissen und wenig Kenntnissen in Finanzgeschäften anriefen. Auch ihr war klar, dass solche Personen in der Regel nach jedem Strohhalm greifen und die ihnen gemachten Angaben nicht überprüfen bzw. nicht überprüfen konnten, zumal die verlangte Vorauszahlung für den Kredit nicht allzu hoch war (zwischen CHF 24.00 und CHF 3‘060.80; pag. 21 201 f.). Die Kunden wurden aufgrund der arglistigen Täuschung der Beschuldigten in einen Irrtum versetzt.