Die Kammer schliesst sich betreffend den objektiven Tatbestand, die Mittäterschaft und die fehlende Gewerbsmässigkeit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an. Beizufügen ist, dass die Beschuldigte gemäss dem Beweisergebnis spätestens mit dem Wechsel von der M.________(Unternehmung) zur N.________(Unternehmung) wusste, dass das Kreditgeschäft nicht funktionierte. Gleichwohl hat sie den interessierten Kunden bei der N.________(Unternehmung) telefonisch Auskunft über die Leistungen der Unternehmung gegeben, diese beraten und überzeugt, einen Kredit abzuschliessen. Ihr Vorgehen ist wie jenes von H.________ als arglistig zu bezeichnen.