Angesichts der überaus kurzen Zeit, in der A.________ für die N.________(Unternehmung) tätig war (rund ein Monat, von September 2009 bis Oktober 2009) und der Tatsache, dass sie nach dem Beweisergebnis nur teilzeitlich für die N.________(Unternehmung) arbeitete und nur einen kleinen Teil vom Deliktsbetrag erhielt, so ist die gewerbsmässige Tatbegehung zu verneinen.»