bei der W.________(Unternehmung)), doch waren ihre Kundengespräche durchaus wesentlich für den Entscheid der Kunden, bei der N.________(Unternehmung) um einen Kredit nachzusuchen. Es ist demnach in rechtlicher Hinsicht nachgewiesen, dass das Delikt mit den Tätigkeiten von A.________ stand und fiel, womit auch nachgewiesen ist, dass sie mittäterschaftlich und nicht als blosse Gehilfin handelte. Zu beachten ist schliesslich in rechtlicher Hinsicht, dass Gewerbsmässigkeit ein persönliches Merkmal im Sinne von Art. 27 StGB ist. D.h. es muss geprüft werden, ob bei A.________ selbst von gewerbsmässigem Handeln ausgegangen werden kann. Dazu gibt es Folgendes zu sagen: