Wäre der Tatbeitrag bei der N.________(Unternehmung) seitens A.________ nicht vorhanden gewesen, so wäre eine deliktische Tätigkeit mit der N.________(Unternehmung) für H.________ im konkreten Zeitpunkt in der konkreten Form nicht möglich gewesen, da er über niemand anderen verfügte, der die Kundenbetreuung am Telefon hätte vornehmen können, was die Beschuldigte auch wusste. Zwar hatte A.________ keinen Zugriff auf das Kundengeld und damit den Deliktserlös (dies im Gegensatz zum Ehepaar I.________ und J.________ bei der W.________(Unternehmung))