, was A.________ für ihn bei der N.________(Unternehmung) tat, kommt das Gericht zum Schluss, dass sie als Mittäterin anzusehen ist. Dies aus nachfolgenden Gründen: A.________ trat für H.________ als Kontaktperson bei den Telefonaten der Interessierten / potentiellen Kunden auf. Wie das Beweisverfahren ergeben hat, nahm sie mehr als die blossen Personalien auf, sie gab vielmehr den Interessierten / Kunden auch an, wie das System funktioniere und „beriet“ sie damit über die angeblichen Leistungen der N.________(Unternehmung). Ihre kompetente Auskunft am Telefon war für die Geschädigten ein entscheidender Faktor für den Vertragsabschluss, damit die Geldüberweisung und