Erstellt ist beweismässig, dass sie aufgrund dieser Erkenntnisse zumindest in Kauf nahm, dass H.________ Delikte zum Nachteil dieser Kunden beging und dennoch weiter für ihn tätig war. Es kann im Weiteren vorab auf das bei H.________ Ausgeführte zu den einzelnen Tatbestandselementen des Betruges verwiesen werden (Ziff. IV.A). Die zentrale Frage, welche sich das Gericht in rechtlicher Hinsicht vorliegend jedoch zu stellen hat, ist diejenige, ob A.________ als Mittäterin oder blosse Gehilfin von H.________ handelte, indem sie die beweismässig erstellten Tätigkeiten ausführte. Angesichts der Schilderungen von H.________, was A.________