S. 127 ff. der Urteilsbegründung): «Das Beweisverfahren hat ergeben, dass A.________ an der Tatbegehung mit der N.________(Unternehmung) und damit der Schädigung von 31 N.________(Unternehmung)-Kunden im Deliktsbetrag von CHF 35'645.00 beteiligt war. In der Folge ist zu klären, wie ihr Tatbeitrag zu würdigen ist. In Bezug auf die einzelnen Tatbestandsmerkmale des Betruges ist nach dem Beweisverfahren zudem erstellt, dass sei erkannte, dass H.________ mit verschiedenen falschen Namen operierte und sie selbst einen neuen falschen Namen verwendete.