Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, hat H.________ zudem bewusst Kunden angesprochen, welche sich in einer sehr schlechten finanziellen Lage befanden, keinerlei Kenntnisse in Finanzbelangen hatten und zumeist auch nicht über genügend Deutschkenntnisse verfügten. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Opfermitverantwortung der geschädigten Personen nicht allzu hoch eingestuft. Auch die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend nicht von einem leichtsinnigen Handeln der geschädigten Personen ausgegangen werden kann, welches die Arglist ausschliessen würde. Den betreffend die Beschuldigte erstellten Sachverhalt würdigte die Vorinstanz rechtlich wie folgt (p. 21 473 ff.; S. 127 ff.