Bei denjenigen Personen, die nach Erhalt des Vertrages aus irgendwelchen Gründen nicht bezahlten, liegt ein Versuch vor (zu den wenigen Ausnahmen, vgl. oben bei der Beweiswürdigung Ziff. III.C). Dass H.________ vorsätzlich und in der Absicht, sich zu bereichern handelte, bedarf aufgrund des bei der Beweiswürdigung ausgeführten auch keiner weiteren Erläuterungen mehr, letztlich hat er dies auch eingestanden.